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ÜBER DEN VEREIN

 

STATUT

des Ukrainischen Jäger-
und Fischervereins
(UJF)

I. Allgemeines

1.1 Ukrainischer Jäger- und Fischerverein, im weiteren Verein genannt, ist die freiwillige allukrainische öffentliche Organisation, die mit dem Ziel der Unterstützung der aktiven Entwicklung von Amateurjagd-, Wurftaubenschießen- und Fischfangssport, Schutz, Ausbreitung, Beibehaltung, vernunftmäßiger Ausnutzung der Tierwelt und Schutz der gemeinsamen Interessen Jäger und Fischer vereinigt. Der Verein ist eine juristische Person und ein Subjekt des Privateigentumsrechtes für die ihm zugehörigen Vermögen und Geldmittel. Der Verein ist nichtprofitable öffentliche Organisation. Die Tätigkeit des Vereins bildet sich auf Grund der freiwilligen Mitgliedschaft, Wählbarkeit der Leitung, Berichterstattung gegenüber Mitgliedern des Vereins und Erfüllung von Statutvorschriften. Seine Tätigkeit verbreitet sich auf dem Territorium der Ukraine, und es wird gemäß dem Grundgesetz der Ukraine, dem Gesetz der Ukraine über Bürgervereinigungen und anderer geltenden Gesetzgebung, sowie gemäß diesem Statut, in enger Zusammenarbeit mit Staatsorganen und öffentlichen Organisationen verwirklicht.

1.2 Das Einheitssystem des Vereins bilden Winnitsker, Wolynsker, Dnepropetrowsker, Donetsker, Shitomirsker, Sakarpatsker, Saporoshsker, Iwano-Frankowsker, Kiewske, Kirowogradsker, Lugansker, Lwowsker, Nikolajewsker, Odessker, Poltawsker, Rowensker, Sumsker, Ternopolsker, Charkowsker, Chersonsker, Chmelnitsker, Tscherkassker, Tschernowitsker, Tschernigowsker Gebiete, Stadt- und Bezirks sowie Kiewer und Sewastopolsker primäre Jäger- und Fischervereine.

1.3 Der Verein und Kiewer und Sewastopolsker Jäger- und Fischervereine sind juristische Personen und haben eigenes Vermögen und eigene Bilanz, Bankkonten, Siegel, Stempel mit dem Namen. Sie verwirklichen ihre Tätigkeit auf Grund dieses Statutes bzw. der Statuten von angegebenen Organisationen, die dem Statut des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins nicht widersprechen, von ihrem obersten Leitungsorgan angenommen werden, und vom allukrainischen Rat des Jäger- und Fischervereins genehmigt werden. Auf deren Grund werden sie sich gem. der geltenden Gesetzgebung der Ukraine angemeldet. Organisationseinheiten des Vereins bewirtschaften in Gebieten, die gem. der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zur Ausnutzung übergeben wurden. Für die Erfüllung von Aufgaben des Statutes als juristische Personen können Bezirks- und Stadtorganisationen auftreten, die auf Grund der eigenen Statuten handeln, und deren Anmeldung gem. den Beschlüssen von Kiewer Gebiets- und Stadtrat und Sewastopolsker Regionalorganisation oder Präsidium dieses Statutes oder Statut des Kiewer Gebiets- und Stadtrates und der Sewastopolsker Regionalorganisation gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine verwirklicht wurde. Kiewer Gebiets- und Stadtrat und Sewastopolsker Regionalorganisation des Vereins haben das Recht den Beschluss über die Entziehung des Status einer juristischen Person von Bezirks- und Stadtorganisationen des Vereins, sowie gegründeten Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung für Verletzung der Statutanforderungen, für Nichtzweckausgaben, Abführungshinterziehung übergeordneten Organisationen und für ungenügende Entwicklung der Jagd- und Fischfangwirtschaft zu fassen. Gebiets-, Bezirks-, Stadtorganisationen des Vereins, die keine juristischen Personen sind, werden bei den kommunalen Exekutivorganen in der gemäß der geltenden Gesetzgebung festgelegten Reihenfolge legalisiert. Der Verein, die von ihm als juristische Personen gegründeten Gesellschaften und Organisationen können auf Grund der Beschlüssen von entsprechenden Räten mit politischen Parteien, gesellschaftlichen Einheiten und Assoziationen als afflilierte Person zusammenarbeiten, sowie mit dem Ziel der Erfüllung von Aufgaben und Zielerreichung des Statutes als Gründer und Mitgründer an Unternehmergesellschaften in Abstimmung mit dem Vorstand des allukrainischen Rates des Vereins teilnehmen. Der Verein hat Flagge, Logo, einheitliche Mitgliedskarte und andere Symbolik, deren Muster vom allukrainischen Rat des Vereins bestätigt werden. Die Symbolik ist nach der vorgeschriebenen Form zu regostrieren.

1.4 Die Kontrolle über die Erfüllung der Gesetzgebung vom Verein üben entsprechende Staatsorganen in der von der Gesetzgebung der Ukraine festgelegten Reihenfolge aus. Der volle Name: Ukrainischer Jäger- und Fischerverein. Sitz: 04053, Stadt Kiew-53, Nesterowskij Pereulok, 7-9.

II. Aufgaben und Tätigkeitsformen

2.1 Die Hauptaufgaben des Vereins sind:
a) die Erziehung zum behutsamen Verhältnis zur Natur und ihrem Reichtum bei den Mitgliedern des Vereins;
b) Beitragen zur Führung der Jagd- und Fischfangswirtschaft auf wissenschaftlicher Grundlage;
c) Organisation der öffentlichen Kontrolle über Befolgung von Regeln bezogen auf Jagd und Fischerei und Beitragen bei der Jagdfrevelbekämpfung;
d) Propaganda des Naturschutzes, Erziehung zur Liebe zum Vatersland bei den Mitgliedern des Vereins, Vermehrung und Schonung von Naturschätzen, rationelle Ausnutzung der Tierwelt;
e) Forschung und Beistand bei der Entwicklung auf Grund der führenden Erfahrung der Jagd- und Angelwirtschaftsführung, der Amateurjagd-, Wurftaubenschiessen- und Fischfangssport, Entwicklung der Jagdhundezucht;
f) Hilfe bei der Schaffung von Möglichkeiten für Mitglieder des Vereins für Jagd, Amateurfischfang, Wurftaubenschiessensport, Sportmaßnahmen;
g) direkte Kooperation mit internationalen entsprechenden Organisationen, Unterzeichnung von Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Beistandsverträgen gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine;
h) Interessenschutz von Mitgliedern des Vereins.

2.2 Der Verein in der festgelegten Reihenfolge und gemäß den Aufgaben des Vereins:
a) nimmt zusammen mit Staatsorganen an Maßnahmen bezogen auf Erhaltung und Vergrößerung von Jagdfauna und Fischressourcen, an Erhöhung von Produktivität der zugewiesenen Ländereien teil;
b) nutzt die von der Organisationseinheit gewährten Ländereien für Führung der Jagd- und Fischwirtschaft, beiträgt zum Schutz von Wildtieren und Fischressourcen, zur Verbesserung der Futter-, Nest- und Schutzbedingungen für Wildtiere, der Erreichung und Erhaltung der optimalen Zahl von Wildtieren und Vögeln, Fischenzucht und Abfischung in den zugewiesenen Gewässern;
c) beschäftigt sich mit der Einzelzucht und Ausbreitung von Jagd- und Fischfauna auf zugewiesenen Ländereien über die gegründete Wirtschaftsstrukturen;
d) schafft die Bedingungen für die Versorgung von Vereinsmitgliedern von Jagd- und Fischfangausrüstung, Jagdwaffen und Munition über eigenes Handelsnetz;
e) kommandiert ins Ausland Spezialgruppen von Vereinsmitgliedern für den Erfahrungsaustausch bezogen auf die Jagd, den Fischfang und die Vorbreitung in Wurftaubenschiessen, nimmt entsprechende ausländische Gruppen an;
f) beiträgt zu der Sportjagd und dem Amateurfischfang für die ausländischen Jägern und private Personen auf den Vereinsmitgliedern zugewiesenen Ländereien;
g) beiträgt zur Durchführung von Forschungsarbeiten in Jagd- und Fischfangswirtschaft für eigene Bedürfnisse zusammen mit Wissenschaftsinstitutionen;
h) beiträgt zur Gründung von einem Jägerdienst für den Tierweltschutz gemäß der geltenden Gesetzgebung. Jägerpersonal hat die von dem Verein festgelegte Form;
i) errichtet auf eigene Kosten Jagd- und Fischfangspunkte, Schießstände, Sportschießstände, biotechnische und andere Objekte, die für die Erfüllung von Aufgaben des Statutes nötig sind;
j) beiträgt zur Organisierung der Qualifizierungsschulung und Rechtsausbildung von Personal und Spezialisten, Vereinigungen und Unternehmen des Vereins; mit diesem Ziel organisiert und führt Beratungen, Seminare, andere methodische Ausbildungsmaßnahmen für eigene Bedürfnisse durch;
k) nimmt an der Organisierung und Durchführung der Wettbewerbe in Wurftaubenschießen, Jagd- und Fischfangsport unter den Mitgliedern des Vereins teil; führt Ausbildungs- und Musterausreise zur Jagd und zum Fischfang, sowie zum Abschuss von schädlichen Tieren und Vögeln durch;
l) unternimmt Schritte für die Entwicklung der Jagdhundezucht, beiträgt zum Schaffen der Jagdhundezuchtfarmen, führt Stammbaum- und Hochzuchtbücher und stellt genealogische Zeugnisse, Herkunftbescheinigungen und Dokumente auf Jagdrecht aus, führt Ausstellungen, Feldteste und Wettbewerbe von Jagdhunden durch;
m) entwickelt auf eigene Kosten Häuser, Zimmer, Räume von Jägern und Fischern, Teststationen für Jagdhunde, führt Aufklärungsarbeit unter Bevölkerung bezogen auf Aufgaben des Vereins, Schutz, Reproduktion und Vergrößerung der Anzahl der nützlichen Wildtiere, Vögel und Fische;
n) bestellt für eigene Bedürfnisse Wissenschaftslehrmittel, Nachschlagewerke, Informationsblätter, Plakate und Flugblätter bezogen auf die Tätigkeit des Vereins in Fragen des Naturschutzes, der Organisierung von der Jagd- und Fischfangswirtschaft;
o) führt Wettbewerbe unter den Mitgliedern des Vereins auf beste Jagd- und Fischfangswirtschaften, beste Photos und Plakate der Jagd- und Fischfangsthematik, bestes Souvenir und beste Jagdbeute durch;
p) gewährt praktische Hilfe den haushaltsunabhängigen Struktureinheiten des Vereins in Beschaffung und Verarbeitung von Jagdrohmaterialien und in Durchführung anderer wirtschaftlichen Tätigkeit;
q) beiträgt zur Entwicklung von unkonventionellen Jagdverfahren mit Anwendung von Bogen und Schnäppern, von Fangtieren und –vögeln, verwirklicht die Zählung und Registrierung der Fangtieren und stellt Jagdrechtspässe aus;

2.3. Mit dem Ziel der Erfüllung von Statutaufgaben führt der Verein, Gebietsorganisationen des Vereins, Kiewer Stadtorganisation und Sewastopolsker Regionalorganisation des Vereins notwendige wirtschaftliche und andere kommerzielle Tätigkeit mittels der Gründung von Unternehmen, Organisationen mit dem Status einer juristischen Person, die auf Grund dieses Statutes, eigener Statuten und geltender Gesetzgebung der Ukraine handeln.

III. MITGLIEDER DES VEREINS, IHRE RECHTE UND PFLICHTEN

3.1. Die Mitglieder des Vereins können die Personen, die 18 Jahre alt (für Jäger) und 16 Jahre alt (für Fischer) werden, sein. Sie akzeptieren das Statut des Vereins, sind sich bei einer primären Organisation des Vereins angemeldet, haben den Wunsch zu jagen und zu fischen, sowie Mitgliedbeiträge rechtzeitig zu zahlen. Zum Verein können vertragsmäßig Kollektivmitgliedern – gesellschaftliche Einrichtungen, Arbeitkollektive von Betrieben und Organisationen – gehören. Die Verordnung über die Kollektivmitglieder wird von dem Präsidium des allukrainischen Rates des Vereins genehmigt.
Der Verein hat Jugendorganisationen, wo Jungen und Mädchen ab 14 Jahre angenommen werden, und die das Recht haben, an der Arbeit von Vereinsorganisationen, Sportwettbewerben und anderer Gesundheitsmaßnahmen teilzunehmen.

3.2. Die Aufnahme der Personen als Mitglieder des Vereins wird durch die Hauptversammlung der primären Organisation auf Grund der Eingabe eines Interessenten mit nachfolgender Genehmigung vom Präsidium des Rates der Bezirks-, Stadtorganisation des Vereins durchgeführt.

3.3. Die Mitglieder von Jugendorganisationen des Vereins, die 18 Jahre alt wurden und erfolgreich ihre Lehrzeit gemäß dem vom Rat der Organisation des Vereins gebilligten Programm durchmachten, werden als Mitglieder des Vereins auf Empfehlung des Büros der Organisation in der im P. 3.2 dieses Statutes festgelegten Reihenfolge aufgenommen.

3.4. Die Mitglieder von anderen Jagd- und Fischfangorganisationen der Ukraine, ausländischen Staaten werden als Mitglieder des Vereins in der im P. 3.2 dieses Statutes festgelegten Reihenfolge ohne Eintrittsbeitrag und mit der Erhaltung von Jagd- und Fischfangstätigkeit aufgenommen.

3.5. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:

a) in der festgelegten Reihenfolge mit der Sportjagd und dem Fischfang zu beschäftigen;
b) zu Verzugsbedingungen auf den zugewiesenen Ländereien und beim Vorhandensein der Mitgliedskarte und anderer notwendigen Papiere zu jagen und zu fischen;
c) die Jagd- und Fischfangswirtschaften, Punkte, Werkstätten, Schießstände, Klubs und Bibliotheken des Vereins zu benutzen;
d) an Versammlungen der primären Organisationen mit dem Recht der entscheidenden Stimme teilzunehmen, Anträge in jedes Organ des Vereins zu stellen;
e) zu wählen und in die leitenden oder Revisionsorganen des Vereins gemäß der durch die vom allurkainischen Rat des Vereins genehmigten Verordnung Reihenfolge gewählt zu sein;
f) an Wettbewerben, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen, die vom Verein für die Erfüllung von Statutaufgaben durchgeführt werden, teilzunehmen;
g) in der festgelegten Reihenfolge Jagdwaffen und Munition zu kaufen und aufzubewahren;
h) Vollzugsrecht bei dem Einkauf von Jagd- und Fischfangswaren in Läden des Vereins zu genießen;
i) aus dem Verein auszuscheiden;

3.6. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a) Forderungen des Statutes zu befolgen, Beschlüsse der Kongressen, Konferenzen, Beiräte und anderer leitenden Organe des Vereins auszuführen;
b) sich in einer der primären Organisationen angemeldet zu sein und aktiv an ihrer Arbeit teilzunehmen;
c) Jagd- und Fischfangsregeln zu befolgen, sowie die festgelegte Reihenfolge des Kaufs, der Aufbewahrung, Ausnutzung, Registrierung (Neuregistrierung) und des Verkaufs der Schusswaffen und Munition zu halten;
d) zum Jagdfrevelkampf und anderer Verletzung von Jagd- und Fischfangsregeln beizutragen;
e) Kenntnisse in Fragen des Naturschutzes, der Jagd und des Fischfanges zu erhöhen, Schonung von Tieren, Vögeln und Fischreichtum zu propagieren;
f) zur Erfüllung von den biotechnischen und wirtschaftlichen Arbeiten in Jagd- und Fischfangswirtschaften gemäß den durch die Präsidien der Gebietsorganisationen, Kiewer Stadtorganisation, Sewastopolsker Regionalorganisation festgelegten Normen und der Einzahlung von freiwilligen Mitgliedsbeiträgen für diese Maßnahmen beizutragen;
g) bei dem Wechsel des Wohnortes oder der Arbeit sich abzumelden und im Laufe von einem Monat nach der Ankunft zum neuen Wohnort oder Arbeitsplatz bei der primären Organisation sich anzumelden;
h) keine Handlungen, die die Ethik der freundschaftlichen Beziehungen während der Jagd verletzen, sowie die Handlungen, die die moralische oder materielle Schaden dem Verein zufügen, nicht zu unternehmen;
i) das Vermögen des Vereins zu schonen;

3.7. Für die aktive Teilnahme an der Arbeit des Vereins, erreichten Fortschritte in Jagd- und Fischfangamateursport werden die Mitglieder des Vereins nachfolgende Anreizungen gemäß der festgelegten Reihenfolge bekommen:
Dankabstattung;
Auszeichnung mit einer Ehrenurkunde;
Eintragung auf der Ehrentafel;
Auszeichnung mit einem Preis oder Erinnerungsstück;
Verleihung des Titels “Ehrenmitglied des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins“.

3.8. Für die Verletzung des Statutes können folgende Arten der öffentlichen Einwirkung verwendet werden:
Verwarnung;
Rüge;
Aberkennung von Jagd- und Fischfangsrechten auf den dem Verein zugewiesenen Ländereien, oder Teilnahmeverbot an Wettbewerben des Vereins auf Zeit bis 2 Jahre;
Ausschließung aus leitenden Organen des Vereins;
Entziehung des Titels “Ehrenmitglied des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins“;
Ausschließung aus dem Verein.
Den Beschluss über die Ausschließung aus dem Verein wird durch die Hauptversammlung der primären Organisation gefasst und durch das Präsidium des Bezirks-, Gebietsrates des Vereins gebilligt. Wenn der Beschluss über die Ausschließung durch das übergeordnet e Organ der Bezirks-, Stadt-, Gebietsorganisation des Vereins, durch das Präsidium des allukrainischen Rates des Vereins gefasst wurde, so wird darüber die primäre Bezirks-, Gebietsorganisation des Vereins informiert.

3.9. Die ausgeschlossenen Mitglieder des Vereins können nicht die leitenden Posten, einschließlich den Posten des Vorsitzenden der primären Bezirks-, Stadt-, Gebietsorganisation des Vereins bekleiden und zu dem gewählten Organ des Vereins gehören.

3.10. Die für den Jagdfrevel ausgeschlossenen Mitglieder werden als Mitglieder des Vereins wie üblich aber nicht früher als in drei Jahren aufgenommen.

3.11. Der Beschluss über die Anwendung von Methoden der öffentlichen Einwirkung kann bei der übergeordneten Organisation des Vereins angefeuchtet werden.

3.12. Die primäre Organisation wird über die Anwendung von Methoden der öffentlichen Einwirkung zu einem Mitglied des Vereins informiert.

IV. STRUKTUR, VERWALTUNGS- UND KONTROLLORGANE DES VEREINS

Primäre Organisationen des Vereins

4.1. Der Hauptbestandteil des Vereins ist eine primäre Organisation, die für die organisatorische Stärkung der Mitglieder verantwortlich ist und ihre Rechte gemäß diesem Statut realisiert.
Primäre Organisationen werden gebildet, wenn in einem Unternehmen, einer Institution, Landwirtschaft, Lehranstalt, Dorf und Siedlung nicht weniger als 7 Mitglieder des Vereins vorhanden sind. Für die Bildung ist eine Genehmigung des regionalen (zwischenregionalen) bzw. Stadtrates des Vereins notwendig.
Primäre Organisationen werden in regionale (zwischenregionale) und Stadtorganisationen vereinigt.
Pensionierte und nicht angestellte Mitglieder des Vereins werden in den primären Organisationen am vorherigen Arbeitsplatz oder in Wohnort (in der nächsten primären Organisation) registriert.

4.2. Zu den Hauptaufgaben der primären Organisation gehören:
a) Erziehung von Vereinmitglieder im Geiste von Liebe und Fürsorge für die Natur, Entwicklung des Verantwortungsgefühls eines Vereinmitglieds, strenge Einhaltung des Vereinstatuts;
b) Durchführung von Erklärungsarbeit unter den Mitgliedern des Vereins und Ortsbevölkerung bezüglich des Naturschutzes, rationeller Verwendung der Jagd- und Fischschätze, Ziele und Aufgaben des Vereins;
c) Förderung der Jagdsportarten, Wurftaubenschießen und Sportfischen;
d) Organisation der Beteiligung von Mitgliedern des Vereins an Durchführung von biotechnischen Arbeiten auf den Ländereien, von Maßnahmen in Naturschutz und Reproduktion von Jagdtieren und Vögeln, Bereicherung ihres Artenbestandes, Vergrößerung von Fischschätzen;
e) Durchführung in der festgelegten Reihenfolge des Abschusses, des Amateurfischfanges, sowie die Vernichtung von für die Jagdwirtschaft schädlichen Tieren und Vögeln;
f) aktive Beteiligung am Schutz der Jagd- und Fischgebieten, Hilfe im Kampf mit dem Jagdfrevel und anderen Verletzungen von Jagd- und Fischfangsregeln;

4.3. Oberstes Organ der primären Organisation des Vereins ist die Generalversammlung, die von dem Rat der primären Organisation notwendigerweise, aber mindestens ein Mal pro Vierteljahr, einberufen wird.

Während der Generalversammlung
a) werden Vorsitzender (alternativmäßig für 5 Jahre) und der Rat der primären Organisation, Revisionskommission (Revisor), sowie Delegierten auf Bezirks-, Stadtkonferenz gewählt;
Der Vorsitzende der primären Organisation wird durch das Präsidium des Bezirksrates des Vereins gewählt. Im Falle der Untätigkeit, grober Verletzungen des Statutes kann das Präsidium ihn die Stellung des Vorsitzenden dieser Organisation entheben.
b) werden der Arbeitsplan der Organisation, sowie Haushalt behandelt und bestätigt, Berichte des Rates und der Revisionskommission (eines Revisors) angehört und die Beschlüsse über ihre Tätigkeit gefasst;
c) werden die Bürger als Mitglieder des Vereins aufgenommen bzw. Ausgeschlossen;
d) werden sonstige Fragen bezüglich der Erfüllung der Statutaufgaben von primärer Organisation betrachtet;
e) werden die Arbeiten bezüglich des Schutzes und der Reproduktion von Jagd- und Fischschätzen analysiert, sowie die Beteiligung jedes Mitgliedes des Vereins an den biotechnischen und Schutzmaßnahmen bestimmt;

4.4. Die Hauptversammlung von primären Organisationen ist beschlussfähig, wenn dabei mehr als eine Hälfte von angemeldeten Mitgliedern des Vereins anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Zeitraum zwischen Hauptversammlungen wird die Tätigkeit der primären Organisation von dem Rat verwaltet, dessen Sitzung mindestens ein Mal pro Vierteljahr einberufen wird.

Der Rat der primären Organisation
a) beiträgt zur Verwirklichung der richtigen Jagdwirtschaftsführung in den Ländereien, zur Beteiligung von Mitgliedern an Schutzmaßnahmen und Reproduktion von Jagdtieren und Vögeln, zur Vergrößerung von Fischschätzen und Durchführung von biotechnischen und anderen Wirtschaftsarbeiten;
b) registriert Mitglieder der Organisation, sowie Jagdhunden und beiträgt zur Registrierung von Tieren und Vögeln in den Jagdgebieten;
c) organisiert die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen;
d) führt die Kultur- und Erziehungsarbeit mit Mitgliedern der Organisation durch, propagiert Jagd- und Fischfangssport und Schonung von Naturschätzen unter der Bevölkerung;
e) organisiert Jagd, Fischfang, Beteiligung der Mitglieder des Vereins an der Erfüllung von biotechnischen Maßnahmen, Kollektivwettschießen und Sportfischfang, verwirklicht den Schutz von Jagd- und Fischländereien, beiträgt zum Kampf mit dem Jagdfrevel;
f) verwirklicht die Vorbereitung von Personen, die in den Verein eintreten, legt zur Erörterung Eingaben über die Aufnahme als Mitglied des Vereins vor;
g) organisiert die Beteiligung des Kollektivs an Leistungsvergleichen, die Bezirks-, Stadträte durchführen, sowie Ausstellungen von Jagdbeuten, Souvenirs, Jagd- und Fischfangsausrüstung;
h) unternimmt Schritte zur Erfüllung der geltenden Gesetzgebung gemäß den Anforderungen zu den Jagd- und Fischfangsregeln;
i) arbeitet Maßnahmen in Tätigkeit der Organisation aus und legt sie zur Erörterung während der Generalversammlung des Vereins vor;

Gebiets-, Stadt-, Bezirksorganisationen

4.5. In Gebieten, der Stadt Kiew, Sewastopol, Bezirken und Städten bilden sich demgemäß Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtorganisationen des Vereins.

4.6. Oberstes Leitungsorgan der Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtorganisation des Vereins ist Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtkonferenz, die ein Mal pro 5 Jahre einberufen wird.
Außenordentliche oder vorfristige Konferenzen können notwendigerweise gemäß dem Beschluss des allukrainischen Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtrates des Vereins oder auf Veranlassung der mindestens 1/3 primären oder Bezirksorganisationen einberufen werden.
Repräsentationsnormen, Zeit, Ort der Einberufung und Plan von Berichts- und Wahlkonferenzen werden von entsprechenden Räten spätestens zwei Monate vor dem Anfang festgestellt. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn dabei 2/3 von gewählten Deputierten anwesend sind.
Befugnisse von Deputierten bleiben für die ganze Periode bis zu nächster Konferenz erhalten.

4.7. Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtkonferenz:
a) bestätigt Statuten von Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtorganisationen gemäß dem Statut des Vereins und nimmt Änderungen und Ergänzungen vor;
b) wählt Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtrat, Vorsitzenden, Revisionskommission für 5 Jahre. Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalkonferenz wählt Delegierten für Vereinskongress und Bezirks-, Stadtkonferenz wählt Deputierten für Gebietskonferenz;
c) hört an und bestätigt Berichte von entsprechenden Räten und Revisionskommissionen;
d) bestimmt ordentliche Aufgaben und behandelt andere Arbeitsfragen der Organisation bezogen auf Erfüllung von Statutanforderungen.

4.8. Die Wahlen zu allen Leitungsorganen und Revisionskommissionen sowie von Deputierten des Kongresses und der Konferenzen des Vereins werden durch öffentliche oder geheime Abstimmung gemäß den Beschlüssen von der Konferenz, Versammlung durchgeführt.
Gewählte Deputierten sind diejenige, die mehr als eine Hälfte von Stimmen der Anwesenden bekommen haben.

4.9. Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtrat der Vereinsorganisation leitet die Tätigkeit von diesen Organisationen im Zeitraum zwischen den Konferenzen. übergeordnetes Leitungsorgan des Vereins hat das Recht den Beschluss der nachgeordneten Organisation des Vereins zu widerrufen, wenn das den Statutanforderungen, Beschlüssen der übergeordneten Organisation des Vereins und gesetzgebenden Akten widerspricht.
Die Anzahl von Vorstandsmitgliedern des allukrainischen Gebiets-, Bezirksrates des Vereins darf nicht ein Drittel von der Zahl des entsprechenden Rates des Vereins überschreiten.
Die Sitzungen von Räten und deren Präsidien sind gültig, wenn dabei 2/3 des Bestandes anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Anwesenden gefasst.

4.10. Für die Leitung der laufenden Arbeit wählt der Rat der Vereinsorganisation aus seinem Bestand das Präsidium des Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtrates des Vereins für 5 Jahre. Stellvertretender Vorsitzende und Sekretär werden durch das Präsidium gewählt.
Die Vorsitzenden, Mitglieder von Räten und Präsidien sowie anderer gewählten Organen, die sich kompromittierten oder Untätigkeit zeigten, können von den Räten ausgeschlossen werden.
In Ausnahmefällen können die Räte aller Ebenen und Revisionskommissionen Mitglieder des Vereins in ihren Bestand anschließen und sie in Leitungsorganen wählen.
Die Sitzung von Präsidien der Räte wird mindestens ein Mal pro Vierteljahr einberufen.

4.11. Bezirks-, Stadtrat des Vereins
Bezirks-, Stadtrat des Vereins gründet die primären Organisationen des Vereins. Er leitet, kontrolliert und leistet die Hilfe bei ihrer Tätigkeit. Er behandelt die Hauptrichtungen der Entwicklung der Bezirks-, Stadtorganisation des Vereins; organisiert und verwirklicht die Arbeit in Einbeziehung von Mitgliedern des Vereins für Durchführung von Naturschutzmaßnahmen; hört turnusmäßig Berichte von Vorsitzenden des Bezirks-, Stadtrates des Vereins über die Erfüllung von Hauptstatutaufgaben an und fasst die Beschlüsse; hört Berichte der Revisionskommission über Ergebnisse der Revisionen und Kontrolle der Tätigkeit der Bezirks- und unterordneten Organisationen des Vereins an, beruft die Konferenzen ein; behandelt weitere Fragen der Erfüllung von Statutaufgaben.
Die Sitzungen des Bezirks-, Stadtrates des Vereins werden mindestens ein Mal pro Jahr einberufen.

Präsidium des Bezirks-, Stadtrates des Vereins:
a) organisiert die Arbeit von Jagdkollektiven des Vereins bezogen auf die Erfüllung von Statutaufgaben;
b) hört Berichte über die Arbeit von primären Organisationen, Sportvereinen, Läden und anderen unterordneten Organisationen an;
c) organisiert für die Mitglieder des Vereins Zirkel für Jagd- und Fischfangsamateursport, Wurftaubenschießen, führt Wettbewerbe und Preisausschreiben sowie Ausstellungen, Feldteste und Wettbewerbe von Jagdhunden durch, wirbt Auswahlmannschaften für die Beteiligung an durch das Verein durchgeführten Sportmaßnahmen an;
d) erarbeitet und bestätigt Jahresbudgets der inneren Finanz- und Wirtschaftstätigkeit der Bezirks-, Stadt- und primären Organisationen des Vereins;
e) beiträgt zu der Arbeit von ehrenamtlichen Jagd- und Fischfangsinspektoren bezüglich des Schutzes von den Organisationen des Vereins zugewiesenen Ländereien, der Jagdfrevelkampf;
f) organisiert Wettbewerbe für die beste primäre Organisation, Fischfangs- und Sportherberge, Ausstellungen von Jagd- und Fischfangsbeuten, sowie Photo-, Kinowettbewerbe der Jagd- und Fischfangsthematik;
g) leistet in der festgelegten Reihenfolge Hilfe den staatlichen Naturschutzorganen bezüglich der Reproduktionskontrolle, des Schutzes und der Ausnutzung von der Tierwelt, der Durchführung von biotechnischen und sonstigen Jagd- und Fischfangsarbeiten;
h) registriert Mitglieder des Vereins, nimmt Mitgliedbeiträge von primären Organisationen und in Ausnahmefällen von Mitgliedern des Vereins ein;
i) prüft den technischen Zustand von Jagdgewehren und den Waffenbesitz von Mitgliedern des Vereins zusammen mit Organen für innere Angelegenheiten;
j) macht Vorschläge den lokalen zuständigen Organen bezogen auf die Regelung und Führung der Jagd- und Fischfangswirtschaft;
k) behandelt und bestätigt Beschlüsse von primären Organisationen bezüglich der Aufnahme als Mitglieder des Vereins;
l) erarbeitet die Arbeitspläne von Hauptnaturschutzmaßnahmen;
m) registriert Tiere und Vögel auf den zugewiesenen Ländereien und von den Mitgliedern des Vereins erworbenes Wild;
n) behandelt Gesuche der Vereinsorganisationen über die Verleihung des Titels „Ehrenmitglied des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins“.
o) beruft Ratsitzungen, Beratungen ein, führt Seminare, Wettbewerbe durch;
p) bestätigt Leiter der primären Organisationen des Vereins und entlasst aus bekleideten Stellungen im Fall der Verletzung von Obliegenheiten und Statutanforderungen.

Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalrat.

4.12. Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalrat des Vereins leitet Bezirks-, Stadtorganisationen des Vereins und gegründete wirtschaftlich selbständige Organisationseinheiten, prüft und hilft bei ihrer Tätigkeit. Er beruft Konferenzen ein, behandelt die Hauptrichtungen der Entwicklung von entsprechender Organisation des Vereins.
Er hört turnusmäßig Berichte von Leitern des Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalrat des Vereins über die Erfüllung von Hauptstatutaufgaben an und fasst die Beschlüsse; hört Berichte der Revisionskommission über Ergebnisse der Revisionen und Kontrolle der Tätigkeit der Gebiets- und unterordneten Organisationen des Vereins an. In Einzelfällen kann er primäre Organisationen des Vereins gründen. Er behandelt weitere Fragen der Erfüllung von Statutaufgaben.
Die Sitzungen des Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalrates des Vereins werden mindestens ein Mal pro Jahr einberufen.

Präsidium des Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalrates des Vereins:
a) bestätigt die Leiter der Bezirksorganisationen des Vereins, reicht Gesuche der Wahlkörperschaft der Bezirks-, Stadtorganisation des Vereins bezogen auf ihre Entlassung aus bekleideten Stellungen im Fall der Verletzung der Statutanforderungen, Obliegenheiten oder aus gesundheitlichen Gründen ein;
b) behandelt und bestätigt das Finanz- und Wirtschaftsbudget, Personalbestand, buchhalterischer Jahresbericht und Bilanz der Gebietsorganisation;
c) fasst den Beschluss über die Gründung, Reorganisation oder Liquidation von wirtschaftlich selbständigen Organisationen mit dem Status einer juristischen Person in der durch die Gesetzgebung der Ukraine festgelegten Reihenfolge, bestätigt ihre Statute, die durch die entsprechende Organe der exekutive Staatsgewalt reguliert werden;
d) bestimmt Abzüge von Geldeinkommen durch unterordnete Organisationen für Unterhaltung vom Personal des Vereins, Durchführung von allgemeinen Gebietsmaßnahmen und Bildung eines Depositionsfonds;
e) ernennt und entlasst Leiter der wirtschaftlich selbständigen Anstalten, Organisationen und Unternehmen;
f) hört Leiter der Gebietsorganisationen des Vereins, Leiter der wirtschaftlich selbständigen Anstalten, Organisationen und Unternehmen an;
g) behandelt und reicht zur Bestätigung des allukrainischen Rates des Vereins Kandidaten für die Verleihung des Titels „Ehrenmitglied des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins“ ein;
h) behandelt weitere Fragen zur Erfüllung von Statutaufgaben.

Der Vorsitzende des Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalrates des Vereins ist gleichzeitig der Vorsitzende des Präsidiums vom entsprechenden Rat des Vereins.

Der Vorsitzende hat das Recht:
a) ohne Vollmacht die entsprechende Organisation des Vereins bei den Organen der Staatsmacht und Verwaltungen, Unternehmen, Organisationen, anderen juristischen Personen aller Eigentumsformen und Bürgern zu vertreten sowie Antragsgegner und Antragsteller im Gericht zu sein;
b) Konten zu eröffnen, Verträge abzuschließen;
c) Verfügungsberechtigte, die durch das Budget festgelegt sind, gemäß der geltenden Gesetzgebung und den Beschlüssen der Präsidien entsprechender Räten zu sein.

Leitungsorgane

4.13. Oberstes Leitungsorgan des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins ist der Kongress, der durch den allukrainischen Rat ein Mal pro fünf Jahre einberufen wird.
Außenordentliche Kongresse können auf Veranlassung des allukrainischen Rates oder auf Verlangen mindestens eines Drittels der Gebietsorganisationen einberufen werden.
Der Kongress ist legitim, wenn dabei zwei Drittel von gewählten Deputierten anwesend sind.
Repräsentationsnormen, Zeit, Ort der Einberufung und Plan des Kongresses werden vom allukrainischen Rat des Vereins spätestens drei Monate vor dem Kongress festgestellt.
Die Kongressdelegierten werden während der Konferenzen von Gebiets-, Kiewer Stadt- und Sewastopolsker Regionalorganisation des Vereins gewählt.
Im Falle der Durchführung von außenordentlichen Kongressen und Konferenzen werden Befugnisse von Deputierten für die ganze Periode unter Kongressen, Konferenzen erhalten. Bei der Feststellung des Quorums nächstes Kongresses, nächster Konferenz werden ausgeschiedene Delegierten nicht erfasst, wenn es keine entsprechenden Beschlüsse über ihrer Vertretung gibt.

4.14. Kongress des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins:

a) bestätigt das Statut des Vereins, nimmt dessen Änderungen und Ergänzungen vor;
b) wählt für 5 Jahre den Vorsitzenden des allukrainischen Rates, der gleichzeitig der Vorsitzende des Präsidiums des allukrainischen Rates ist, sowie allukrainishen Rat und Revisionskommission des Vereins, deren Anzahl der Kongress bestimmt;
c) hört an und bestätigt Berichte des allukrainischen Rates und der Revisionskommission, behandelt und bestätigt die Hauptrichtungen der Vereinsentwicklung;
d) behandelt andere mit der Statuttätigkeit des Vereins verbundenen Fragen;
e) fasst den Beschluss über den Abschluss der Tätigkeit des Vereins. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn darüber mehr als eine Hälfte von anwesenden Deputierten stimmen.

4.15. Im Zeitraum zwischen Kongressen leitet allukrainischer Rat des Vereins die Tätigkeit des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins.

Allukrainischer Rat des Vereins:

a) wählt für 5 Jahre aus seinem Bestand das Präsidium des allukrainischen Rates mit der Zahl, die von dem Rat festgestellt ist. Stellvertretende Vorsitzenden und Sekretär werden durch das Präsidium gewählt.
b) organisiert und kontrolliert die Erfüllung von Beschlüssen des Kongresses und Anforderungen des Vereinsstatutes;
c) führt seine Sitzungen mindestens ein Mal pro Jahr durch. Die Sitzung gilt als beschlussfähige, wenn daran zwei Drittel von Ratmitgliedern teilnehmen. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit von Anwesenden gefasst.
d) behandelt und bestätigt Hauptrichtungen der Tätigkeit des Vereins, sowie Berichte des Präsidiums des allukrainischen Rates;
e) beruft der Kongress des Vereins ein und bereitet dazu Berichte und andere Materialien vor;
f) behandelt andere Fragen, die von dem Präsidium des allukrainischen Rates und der Revisionskommission unterbreitet sind;
g) nimmt Änderungen des Vereinstatutes mit nachfolgender Bestätigung von Delegierten des Kongresses vor.

4.16. Das Exekutivorgan des allukrainischen Rates des Vereins ist das Präsidium, dessen Sitzungen mindestens ein Mal pro Vierteljahr durchgeführt werden.

Das Präsidium des allukrainischen Vereinsrates:

a) behandelt und bestätigt Budgets, Geldeingang und Zahlungen, buchhalterische Berichte und Bilanzen des Vereins;
b) verfügt über Mittel und Vermögen des Vereins, die für die Verwirklichung der Statuttätigkeit notwendig sind;
c) fasst Beschlüsse über Organisation, Reorganisation und Liquidation von Filialen und Vertretungen, wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, Anstalten, Organisationen mit dem Status einer juristischen Person und wirtschaftlichen Unternehmen in der durch die geltende Gesetzgebung der Ukraine festgelegten Reihenfolge, bestätigt Statute und Vorschriften;
d) ernennt den Stellungen und hört Berichte über die Arbeit von Leitern der wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, Anstalten und Organisationen, sowie Vorsitzenden der Gebietsräten des Vereins an;
e) bestätigt Personal und Budget für die Unterhaltung von Mitarbeitern des allukrainischen Vereinsrates, stellt Abgabenqouten dem allukrainischen Vereinsrat von unterordneten Organisationen und Unternehmen fest;
f) behandelt und bestätigt Gesuche von Gebietsräten des Vereins über die Verleihung des Titels „Ehrenmitglied des Ukrainischen Jäger- und Fischervereins“.
g) ernennt Vorsitzenden von Präsidien der Gebiets-, Kiewer Stadt- und Sewastopolsker Regionalorganisationen des Vereins und wendet sich an gewähltes Organ der Gebiets-, Kiewer Stadt- und Sewastopolsker Regionalorganisationen des Vereins bezogen auf ihre Entlassung im Falle der Verletzung der Statutanforderungen, Obliegenheiten oder aus gesundheitlichen Gründen;
h) bestätigt Einheitsmuster der Mitgliedskarte;
i) entscheidet andere Fragen der Vereinstätigkeit.

Der Vorsitzende des allukrainischen Rates ist gleichzeitig der Vorsitzende des Präsidiums des allukrainischen Vereinsrates.
Der Vorsitzende hat das Recht:
a) ohne Vollmacht das Ukrainische Jäger- und Fischerverein bei den Organen der Staatsmacht und Verwaltungen, Unternehmen, Organisationen, anderen juristischen Personen aller Eigentumsformen und Bürgern sowie die Interessen des Vereins in Gerichtsorganen zu vertreten;
b) Konten zu eröffnen, Verträge abzuschließen;
c) Verfügungsberechtigte des Vereins, die durch das Budget festgelegt sind, gemäß der geltenden Gesetzgebung und den Beschlüssen des Präsidiums des allukrainischen Vereinsrates zu sein.
Unter seiner Leitung werden Hauptrichtungen der Vereinstätigkeit gemäß dem Vereinsstatut erarbeitet, Maßnahmen in Erfüllung von gesetzgebenden Akten bezogen auf Jagd- und Fischfangschutz, die zur Erörterung durch den allukrainischen Vereinsrat vorgelegt sind, durchgearbeitet, sowie er arbeitet in diesen Angelegenheiten mit anderen Anstalten, Ministerien und Amten zusammen.

4.17. Mit dem Ziel der Festigung der Kollegialleitung, der Anwerbung von Ratsmitgliedern zur aktiven regelmäßigen Arbeit auf wichtigsten Richtungen können allukrainische, Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadträten des Vereins Sektionen, Kommissionen für die einzelnen Arbeitrichtungen gründen.
Arbeitspläne von Sektionen, Kommissionen werden mit den Arbeitsplänen des Ratspräsidiums koordiniert. Die Sitzungen werden notwendigerweise durchgeführt.
Sektionen, Kommissionen führen ihre Arbeit gemäß der Sektionsverordnung des Vereins durch, die durch das Präsidium des allukrainischen Rates bestätigt wird.

Aufsichtsorgane
4.18. Aufsichtorgane des Vereins sind Revisionskommission des Vereins, Revisionskommissionen von lokalen Organisationen des Vereins, der primären Organisation, die weniger als 50 Menschen aufzählt. Es wird Revisor gewählt.
Die Revisionskommission verwirklicht die allgemeine Leitung von den Revisionskommissionen der Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadt- und primären Organisationen des Vereins. Ihre Tätigkeitsverordnung wird von dem Kongress des Vereins bestätigt.

4.19. Revisionskommissionen:
Die Kompetenz von Revisionskommissionen wird durch entsprechende Verordnung über Revisionskommissionen festgestellt.

4.20. Die Revisionskommissionen sind den Organen rechenschaftspflichtig, die sie gewählt haben. In ihrer Tätigkeit richten sie sich nach geltender Gesetzgebung, dem Vereinsstatut, der Verordnung über Revisionskommissionen, den Beschlüssen der Kongresse, Konferenzen und Versammlungen, sowie nach Empfehlungen von Staatsaufsichtsorganen und übergeordneten Revisionskommissionen.

V. MITTEL UND VEMÖGEN DES VEREINS

5.1. Die Objekte des Eigentumsrechtes des Vereins sind:
a) Finanzmittel, die Eintritts- und Mitgliedsbeiträge, freiwillige Einlagen, passive Einkommen, Miete, Einkommensabgaben von der wirtschaftlichen Tätigkeit der gegründeten wirtschaftlich selbständigen Unternehmen, Organisationen und Anstalten, andere nicht durch das Gesetz verbotene Einkommen einschließen;
b) Vermögen, das für die Verwirklichung von der Statuttätigkeit notwendig ist, und das auf Eintritts- und Mitgliedsbeiträge erworben wurde, von den Bürgern, Unternehmen, Anstalten und Organisationen kostenlos übergeben wurde, sowie das vom Staat gewährt wurde und auf Geldmitteln der Wirtschaftstätigkeit von wirtschaftlich selbständigen Unternehmen erworben wurde;
Der Verein besitzt, benutzt und verfügt selbständig über Eigentumsobjekte.
Grundmittel befinden sich auf Bilanz der Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalorganisationen des Vereins unter Kontrolle des Präsidiums des allukrainischen Vereinsrates.
Laut den Beschlüssen von Präsidien der Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalräten des Vereins können die obengennanten Grundmittel zur Nutzung den Stadt-, Bezirksorganisationen des Vereins mit oder ohne übergabe auf deren Bilanz übergeben werden.
Das Präsidium der Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Stadt-, Bezirksräten des Vereins haften für die Beschlüsse bezogen auf Ausnutzung und Aufbewahrung vom Vermögen.
Eigentumsrecht auf Finanzmittel und Vermögen, sowie Grundmittel realisiert der Kongress und im Zeitraum zwischen Kongressen der allukrainische Rat des Vereins.

5.2. Die Eintrittsbeiträgehöhe von Mitgliedern des Vereins wird von dem Präsidium des allukrainischen Vereinsrates festgestellt bzw. geändert.
Die Mitglieder von Jugendvereinen werden von den Eintrittsbeiträgen bei dem Eintritt als Mitglieder des Vereins befreit.
Die Mitglieder-Fischer bezahlen die Differenz von Eintritts- und Mitgliedsbeiträgen von der festgesetzten Höhe für Jäger und Fischer. Außerdem bezahlen die Fischer die jährliche Stempelgebühr.

5.3. Die Höhe von jährlichen Mitgliedsbeiträgen für Mitglieder des Vereins, sowie für Mitglieder der Jugendvereine wird durch Gebietsräten des Vereins oder deren Präsidien festgesetzt.
Die Mitglieder des Vereins mit dem Jagd- und Fischfangsrecht bezahlen auch Stempelgebühr in der durch die Gesetzgebung festgelegten Reihenfolge.
In der Regel werden die Mitgliedsbeiträge in vollem Umfang bis 1 Juli für das laufende Kalenderjahr bezahlt. Laut dem Beschluss des Präsidiums vom Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalrat des Vereins dürfen Mitgliedsbeiträge stufenweise im Laufe des Jahres je nach der Finanzlage der Organisation und deren Mitglieder bezahlt werden. Die Personen, die als Mitglieder des Vereins im laufenden Jahr eintreten, bezahlen den Mitgliedsbeitrag für das ganze Jahr unabhängig von der Eintrittszeit.
Als Grundbeleg über die Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen gilt das Einlageblatt zur Mitgliedskarte und Nachweis über die Mitgliedsbeiträgebezahlung. Die Mitgliedskarte ohne das Einlageblatt ist ungültig.
Die Mitglieder, die unentschuldigt keine Mitgliedsbeiträge bezahlen, gelten als ausgeschiedene und können wieder als Mitglieder des Vereins wie üblich aufgenommen werden.
Die Mitgliedsbeiträge werden den Vereinsmitgliedern, die ausgeschieden sind oder ausgeschlossen werden, nicht zurückgegeben.

5.4. Von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge werden die Ehrenmitglieder des Vereins, sowie Vereinsmitglieder, die im aktiven Wehrdienst stehen, Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges, Kriegsbeschädigten befreit.
Gebiets-, Bezirks-, Stadträte des Vereins können einzelne Vorzugsrechte der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen anderen Vereinsmitgliedern abhängig von der Finanzlage einräumen.
Die Vorzugsrechte auf Jagd und Fischfang auf den Wirtschaftseinheiten des Vereins zugewiesenen Ländereien werden den Vereinsmitgliedern, Kollektivmitgliedern des Vereins gemäß dem Beschluss von Präsidien der Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalräte des Vereins eingeräumt.

5.5. Angefallen von der Wirtschaftstätigkeit der durch den Verein gegründeten Anstalten, Organisationen und Unternehmen Finanzmittel werden auf Gewährleistung ihrer Tätigkeit, Tätigkeit des Vereins, Schaffung von Spezialfonds gerichtet.
Kosten für Unterhaltung von Festangestellten des Vereins und andere Statutaufgaben werden durch Zuführungen von den Summen der Eintritts- und Mitgliedsbeiträge, freiwillige Einlagen, Sponsorhilfe und Einläufe von der Tätigkeit der wirtschaftlich selbständigen Organisationen des Vereinssystems laut Beschlüssen von den Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalräten des Vereins gedeckt.
Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtorganisationen des Vereins können die Finanzhilfe auf Kosten der Mitgliedsbeiträge für die Gründung von den Wirtschaftsgesellschaften, die ihre Haupttätigkeit auf Grund dieses Statutes verwirklichen, gewähren.

5.6. Die Finanzmittel des Vereins werden auf den Bankkonten deponiert und gemäß den von den Präsidien der entsprechenden Organisationen bestätigten Budgets für Statutaufgaben, Wohltätigkeitsziele und Unterhaltung des Personals verausgabt.

5.7. Ein Teil von Eintritts- und Mitgliedsbeiträgen kann gemäß den Beschlüssen von Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadträten des Vereins, die den Status einer juristischen Person haben, für die Finanzierung von Maßnahmen der primären Organisationen für Erfüllung von Statutanforderungen gerichtet werden.

5.8. Die Leistungsvergütung im Verein wird gemäß dem Stellenplan durchgeführt. Auch bei dem Vorhandensein von Mitteln kann die Anreizprämie, Unterhalt u. s. w. für den Personalbeitrag in die Entwicklung des Vereins sowohl Festangestellten als auch freiberuflichen Mitarbeitern ausgezahlt werden.

5.9. Finanzmittel und Vermögen des Vereins unterliegt der Verteilung unter den Mitgliedern des Vereins nicht.

VI. RECHNUNGSWESEN UND BERICHTSWESEN DES VEREINS

6.1. Buchführung wird gemäß der geltenden Gesetzgebung verwirklicht. Wirtschaftlich selbständige Unternehmen, Organisationen mit des Status einer juristischen Person sowie gegründete Unternehmen gewähren buchhalterische und statistische Berichte in der festgelegten Reihenfolge bei den entsprechenden übergeordneten Räten und Staatsaufsichtsbehörden.
Zusammengefasste Jahresabrechnung und Bilanz des Vereins wird von dem Präsidium des allukrainischen Rates bestätigt.

VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

7.1. Ukrainischer Jäger- und Fischerverein beendet seine Tätigkeit durch Reorganisation oder Liquidation:
a) die Reorganisation des Vereins wird gemäß dem Beschluss des Kongresses des Vereins, wo zwei Drittel von gewählten Deputierten anwesend sind, durchgeführt;
b) im Falle des Liquidation des Vereins dürfen nicht die Finanzmittel und Vermögen unter seinen Mitgliedern verteilt und für Wohltätigkeitsziele ausgenutzt werden;
Finanzmittel und Vermögen des Vereins werden einem Rechtsnachfolger oder anderer Organisation gemäß dem Beschluss des Kongresses übergeben. In durch die Gesetzgebung der Ukraine vorgesehenen Fällen oder laut dem Gerichtsbeschluss werden Finanzmittel und Vermögen des Vereins dem Staat übergeben.

7.2. Reorganisation (Zusammenschluss, Inkorporation) von Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regional-, Bezirks-, Stadtorganisationen des Vereins, primären Organisationen wird gemäß den Beschluss von dem Kongress, den Konferenzen, Hauptversammlungen oder gemäß dem Beschluss des übergeordneten Rates des Vereins verwirklicht.
Die Organisation des Vereins, die die Reorganisation durch Neugestaltung in eine andere Organisation auf Grund des Vereins, sowie durch Zusammenschluss oder Inkorporation zu anderer Organisation, Verband, Unternehmen oder Anstalt gilt als liquidiert. Ihres Vermögen und Finanzmittel bleiben in Verfügung des Vereins. Die Frage über übergang oder Nachfolge von Rechten und Verpflichtungen von liquidierten Organisation wird von dem allukrainischen Vereinsrat entscheidet.
Im Falle der Liquidierung der nichtprofitablen Organisation des Vereins werden ihre Aktiva anderer nichtprofitablen Organisation des Vereins oder dem Staat übergeben.

VIII. VORNAHME VON äNDERUNGEN UND ERGäNZUNGEN IN DAS STATUT DES VEREINS

8.1. änderungen und Ergänzungen ins Statut des Vereins werden gemäß dem Beschluss des Kongresses mit einfacher Stimmenmehrheit vorgenommen.
Im Zeitraum zwischen den Kongressen werden änderungen und Ergänzungen, die mit dem Bringen dieses Statutes in übereinstimmung mit gesetzgebenden Akten des Staates verbunden sind, von dem allukrainischen Rat mit nachfolgender Bestätigung von Kongressdelegierten vorgenommen.

8.2. änderungen und Ergänzungen in Statuten von Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalorganisationen des Vereins werden gemäß den Beschlüssen der Konferenzen mit einfacher Stimmenmehrheit vorgenommen.
Im Zeitraum zwischen Konferenzen werden änderungen und Ergänzungen in Statuten von Gebiets-, Kiewer Stadt-, Sewastopolsker Regionalorganisationen des Vereins von entsprechenden Räten mit nachfolgender Bestätigung von Konferenzdelegierten vorgenommen.

 


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